Rechtsgebiete

Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Arbeitsrecht (z. B. Kündigungsschutz, Urlaub, Lohn)

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Dann sollten Sie nicht zu lange überlegen, ob Sie dagegen vrogehen wollen. Denn eine Kündigungsschutzklage muss spätestens drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein (§ 4 KSchG).

Kontakt: 0160 - 600 3457 oder mail[at]ra-jme.de 

  • Verkehrsrecht (insbesondere Unfallregulierung & Überprüfung von Verwarngeld- und Bußgeldbescheiden)

Bei Verkehrsunfällen gilt ein (noch immer aktueller) Hinweis des ADAC:

"Wenn Sie nach einem Unfall auf einen Anwalt verzichten und direkt mit der Versicherung abrechnen wollen, sollten Sie sich die Risiken bewusst machen. Positionen, wie Wertminderung und Auslagenpauschale werden gerne´vergessen´. Und bei Versicherungssachverständigen fallen die Gutachten oft zu Ungunsten der Geschädigten aus."
(V. Mattern, ADAC-Vorsitzender in ADAC-motorwelt 2001, S. 83)

Hatten Sie einen Verkehrsunfall? Auch dann sollten Sie, um dem in der Regel nicht unbedingtzu Ihrem Vorteil ausfallenden "Schadenmanagement" der gegnerischen Versicherung zuvorzukommen, mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zögern.

Kontakt: 0160 - 600 3457 oder mail[at]ra-jme.de 

Nun fragen Sie sich vielleicht noch, wer bezahlt meinen Rechtsanwalt? 

Insoweit gilt der Grundsatz, dass wer den Unfall verursacht hat (bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung) im Umfang seiner Haftung auch für den Schaden, einschließlich der Rechtsanwaltskosten aufkommen muss. Trägt der Unfallgegner die Alleinschuld an der Herbeiführung des Unfalls, trägt er also in der Regel auch allein die Kosten.

 

Die Polizei, die Bußgeldstelle oder die Staatsanwaltschaft werfen Ihnen vor, zu schnell, betrunken, bei Rot über die Ampel gefahren zu sein oder eine andere Verkehrsordnungswidrigkeit (z. B. Handybenutzung während der Fahrt) begangen zu haben? Warten Sie nicht, bis der Bußgeldbescheid, die Anklage oder der Strafbefehl im Briefkasten liegt, sondern beauftragen Sie rechtzeitig, spätestens nach Eingang des Anhörungsschreibens einen Rechtsanwalt. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und so schon zu einem frühen Zeitpunkt abschätzen, ob die Verteidigung gegen den Vorwurf Erfolg verspricht.

Sie haben bereits einen Bußgeldbescheid oder Strafbefehl erhalten? Dann beachten Sie unbedigt die Einspruchsfrist. Diese beträgt in beiden Fällen nur zwei Wochen (vgl. §§ 67 OWiG, 410 StPO). Schnelles Handeln ist daher ratsam.

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  • Erbrecht (z. B. Erbauseinandersetzung, Pflichtteilsrecht, Testamententwürfe usw.)
  • Familienrecht (z. B. Ehescheidung, Sorgerecht, Unterhalt usw.)
  • Strafrecht (z. B. Strafverteidigung)
  • Zivilrecht (z.B. Forderungseinzug, Mietrecht, Kaufrecht, Reiserecht usw.)
  • Internetrecht (z. B. Abofallen, Abmahnungen usw.)

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