(c) Jens-Michael Eisenreich, Rechtsanwalt

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Rechtsgebiete
 

unter anderem*:

Arbeitsrecht (z. B. Kündigungsschutz, Urlaub, Lohn)

Sozialrecht ,
- Rentenrecht
 

Familien- und Erbrecht,
- Scheidung und Folgesachen (z. B. Unterhalt, Sorgerecht, Umgang)
- Ehe- und Erbverträge

Straf- und Bußgeldrecht,
- Beratung und Verteidigung
 

Internetrecht (z. B. Abofallen, Abmahnungen)

Verkehrsrecht,
- insbesondere Unfallregulierung &
- Überprüfung von Verwarngeld- und Bußgeldbescheiden; beachten Sie auch meinen Eintrag bei schadenfix.de - schnelle Hilfe via Internet:

- https://www.schadenfix.de/wolgast.mvc/rechtsanwalt-eisenreich/schadenmeldung (kurze Meldung)

- https://www.schadenfix.de/wolgast/rechtsanwalt-eisenreich/homepage/formular (Fragebogen)

- den Fragebogen gibt es hier auch als pdf-Datei zum Ausdrucken!

bzw.

- https://www.schadenfix.de/wolgast.mvc/rechtsanwalt-eisenreich/bussgeldanfrage

 

 "Um zur richtigen Zeit das Richtige zu veranlassen, lautet das oberste Gebot: Ruhe bewahren!

 
Das ist leichter gesagt, als getan, schließlich sitzt selbst bei einem leichten Unfall der Schreck
  tief in den Knochen. Deshalb hier die wichtigsten Verhaltensregeln für den Ernstfall:

- Unfallstelle absichern,


- Polizei und Rettungsdienst alarmieren (Die Erfahrung zeigt, dass ein Verzicht
  auf das Herbeirufen der Polizei häufig in Beweisnot endet!),
- Erste Hilfe leisten,


- Beweismittel für den Unfallhergang sichern, dabei ruhig und besonnen an
  andere Unfallbeteiligte und Zeugen herantreten,


- von Unfallgegner und Zeugen Name, Anschrift, Telefonnummer notieren,


- Daten der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen aufnehmen,


- Fotos oder Skizze von Unfallort und -hergang machen,


- wenn vorhanden, Unfallbogen ausfüllen (zum Beispiel vom ADAC),


- Daten der aufnehmenden Polizeidienststelle (Revier, Aktenzeichen oder
  Tagebuchnummer) notieren,


- bei ausländischen Kfz aus osteuropäischen Ländern: Internationale grüne
  Versicherungskarte kopieren/ abschreiben.

Melden Sie das Unfallgeschehen schnellstmöglich der Versicherung. Sollte die Schadensregulierung durch die Gegenseite nicht zügig abgewickelt werden, sollten Sie bald einen Rechtsanwalt aufsuchen und dort um Rat fragen. Die Kosten für den Anwalt sind dem Geschädigten vom Verursacher als Schadenersatz zu ersetzen."
 

 "1. Ihr Recht: Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens

Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs. Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.

 2. Ihr Recht: Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen

Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Sofern jedoch von vornherein erkennbar nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe nicht höher als ca. 500,— bis 750,— € — je nach Gerichtsbezirk), reicht in der Regel als Schadennachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt aus, da die Kosten für ein Gutachten bei Bagatellschäden grundsätzlich nicht von der Versicherung übernommen werden.

 Dieses Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers sein, wenn       Sie z. B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen und mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen.

 3. Ihr Recht: Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen. Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagenkosten nicht immer vollständig von der Versicherung zu übernehmen sind.

 Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

 4. Ihr Recht: Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.

 5. Ihr Recht im Totalschadenfall

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in   Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs nicht mehr als 30 % übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.

  Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern (z. B. an Ihre Fachwerkstatt), den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.

 6. Ihr Recht: Reparaturkosten-Übernahmeerklärung und Sicherungsabtretung

Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltener Formulare „Reparaturkosten-Übernahmeerklärung und/oder Sicherungsabtretung“ verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärungen in der Regel die Reparaturkosten direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann. Dadurch können Sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen."
 

"Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbstverschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte, die zum Teil erheblich von Ihren oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadensfall abweichen können, aus Ihrem Versicherungsvertrag. Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht ihres Versicherers zu beachten; setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Aber auch hier gilt, dass Sie das Recht haben, die Werkstatt Ihres Vertrauens zu wählen und mit der Reparatur zu beauftragen."
 

außerdem:
allgemeines und besonderes Zivilrecht (BGB), wie z. B. Miet- und Leasingrecht, WEG-Recht, Kaufrecht, Gewährleistungsrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Baurecht, Nachbarrecht und Verwaltungsrecht.

Forderungseinzug & Inkasso:

Unsere Homepage ist aufgenommen im Inkasso-Webkatalog:  

http://www.mahnerfolg.de/inkasso-webkatalog/detail/link-270.html
 


 



*) Weitere Rechtsgebiete auf Anfrage.

Quellenangaben (Stand 2003):

*    www.mdr.de/escher/archiv/105152.html
**  www.kfzgewerbe.de
*** www.bvsk.de

 

 

 

(c) Jens-Michael Eisenreich, Rechtsanwalt