Konditionen

Honorare und Gebühren

Ein gutes Mandatsverhältnis ist vor allem auf gegenseitigem Vertrauen gegründet. Ein besonders wichtiges Element ist dabei die Kostentransparenz. Was also kostet Sie der Gang zum Anwalt?

Die Abrechnung erfolgt in meiner Kanzlei in der Regel nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die dort aufgeführten Gebühren sind Nettobeträge. Hinzu tritt grundsätzlich die jeweils geltende Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer. Diese beträgt derzeit 19 %.

Honorarvereinbarung (Zeit- oder Pauschalhonorar)

Wenn nicht nach dem RVG abgerechnet werden kann oder soll (vgl. § 34 Abs. 1, Satz 1 RVG) werde ich eine Honorarvereinbarung mit Ihnen schließen. Dabei ist die Vereinbarung eines Zeithonorars

  • ab netto: 150,00 €/Stunde zzgl. 19 % MWSt. [= 178,50 € brutto]

oder die Vereinbarung eines Pauschalhonorars (§ 4 RVG) möglich. Auch können insoweit höhere, als die gesetzlichen Gebühren oder / und auch ein höherer Gegenstandswert vereinbart werden.

Mündlicher oder schriftlicher Rechtsrat soll seit dem 01.07.2006 in der Regel nur noch nach Abschluss einer Honorarvereinbarung erteilt werden. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. § 612 BGB).

Die Vereinbarung geringerer als der gesetzlichen Gebühren ist dabei grundsätzlich unzulässig
(§ 49b Abs. 1 BRAO). Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist auch nach dem 01.07.2008 grundsätzlich unzulässig und nur in Ausnahmefällen gestattet.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):

In den meisten zivil-, verwaltungs- und arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten richtet sich die Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem sogenannten Gegenstands- oder Streitwert. In straf-, bußgeld- aber auch in vielen sozialrechtlichen Angelegenheiten gelten hingegen sogenannte Rahmengebühren. Hinzu treten Auslagenerstattungen u. a. für Post- und Telekommunikationsentgelte (in der Regel 20,00 € netto pauschal), Schreibauslagen (Fotokopien), Reisekosten sowie Kosten Dritter (Gerichte, Sachverständige usw.).

Als Auftraggeber und Mandant müssen Sie für die Vertretung durch den Rechtsanwalt entstehenden Kosten und Auslagen sowie ggf. einen Gerichtskostenvorschuss vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit verauslagen, es sei denn Sie haben Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe oder ein Dritter, beispielsweise eine Rechtsschutzversicherung übernimmt das Kostenrisiko für Sie..

Die Prozessvertretung im Zivilprozess mit mündlicher Verhandlung (bei einem Streitwert von bis zu 500,00 €) kostet beispielsweise (einschließlich des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 114,00 €) mindestens 283,58 € inkl. Umsatzsteuer.

Bei einem Streitwert von 3.000,00 € sind dann immerhin schon mindestens 1041,25 € inkl. Umsatzsteuer zu verauslagen.

Nicht eingerechnet in den vorgenannten Beispielen ist das Risiko, einen Prozess zu verlieren. In einem solchen Fall ist dann unter anderem die Gerichtskosten und der Rechtsanwalt des Gegners zu bezahlen. Hinzutreten können außerdem Auslagen für Zeugen, Sachverständige u.s.w..

Für die Verteidigung in einem gewöhnlichen Strafverfahren vor dem Strafrichter am Amtsgericht Greifswald (eine Hauptverhandlung) sind Kosten in Höhe von mindestens 1.200,00 € zu veranschlagen.

Die Verteidigung im Bußgeldverfahren, z. B. bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, kostet, wenn vor dem Amtsgericht Greifswald verhandelt werden muss, ungefähr 1.000,00 €.

Sämtliche der obigen Angaben sind beispielhaft zu verstehen. In jedem Einzelfall bedarf die Bestimmung der Anwaltskosten bzw. des Prozessrisikos einer konkreten Berechnung.

Weitere Konditionen und Informationen erteilen wir Ihnen auf Anfrage gern.

Rufen Sie uns an! Auskünfte zu Gebühren und Honoraren erfolgen selbstverständlich kostenfrei.
Textfassungen der oben genannten Vorschriften können Sie auf der Seite der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) herunterladen.

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten einer anwaltlichen Beratung bzw. eines Rechtsstreites zu tragen, kann Beratungshilfe (BH) bzw. Prozesskostenhilfe (PKH) oder im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe (VKH) beanspruchen. Ggf. wird Ihnen die Hilfe nur bewilligt, wenn Sie Raten auf die voraussichtlich entstehenden Kosten gezahlt werden.

Beratungshilfeformular

Prozess- und Verfahrenskostenhilfeformular

Weitere Formulare finden Sie hier:

 Justizportal des Bundes und der Länder 

& hier:

 Webseite der Gerichte und Staatsanwaltschaften M.-Vorpommern

Wenn Beratungs-, Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, muss gegenüber dem zuständigen Gericht vollständig Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie familiäre Bindungen (Unterhaltspflichten oder -berechtigungen) erteilt werden. Sämtliche Angaben sind zu belegen bzw. nachzuweisen. Verbessern sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in einem Zeitraum von vier Jahren nach Prozessende kann dies zu Rückzahlungsforderungen der Staatskasse führen!

Ein Berechnungsprogramm für Beratungs-, Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe finden Sie z. B. unter: pkh-fix.de

Darüber hinaus beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Beratungshilfe
Beratungshilfeanträge sind vom Mandanten selbst bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zu stellen. Beachten Sie dabei auch die gesetzliche Antragsfrist. Diese beträgt vier Wochen, gerechnet vom Beginn der Beratung (vgl. § 6 Abs. 2 BerHG).

Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, so erteilt Ihnen das Gericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe. Dieser ist, nach Möglichkeit vor Durchführung der Beratung, dem Rechtsanwalt vorzulegen.

Der Rechtsanwalt kann dann seine Gebühren für die Beratung direkt mit der Staatskasse abrechnen. Zudem ist der Anwalt berechtigt, einen Eigenanteil in Höhe von 15,- €  (inkl. MwSt.) zu verlangen. Dieser Eigenanteil ist von dem Ratsuchenden persönlich und auf Verlangen vor Durchführung der Beratung zu bezahlen.

Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe & Beiordnung
Die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe hängt nicht nur von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten ab. Voraussetzung ist weiterhin die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Auch darf das beabsichtigte Vorgehen nicht mutwillig erscheinen.

Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen. Ob hinreichende Erfolgsaussicht besteht oder eine Sache mutwillig erscheint, darüber entscheidet das Gericht. Gegen ablehnende Entscheidungen sind Rechtsmittel möglich. Durch einen abschlägig beschiedenen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeantrag können Kosten (vgl. VV 3335 RVG) entstehen! Diese sind vom Antragsteller zu tragen. Der Rechtsanwalt kann für diese Kosten einen Vorschuss verlangen (§ 9 RVG)!

Im Falle strafrechtlicher Verfolgung sieht das Gesetz keine Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe vor!

Hier kommt bei Bestehen weiterer Voraussetzungen (vgl. § 140 StPO) nur die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht. Diese Voraussetzungen liegen bei "Bagatelldelikten", z. B. Ladendiebstahl, oder Ordnungswidrigkeiten, z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Alkohol am Steuer regelmäßig nicht vor!

Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe deckt grundsätzlich nur die Kosten des Gerichts ab. Die Gebühren des eigenen Anwalts sind nicht automatisch erfasst. Falls erforderlich, bewilligen die Gerichte jedoch auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist (z. B. bei der Stellung eines Scheidungsantrages).

Verliert der Prozesskostenhilfeberechtigte den Prozess, so muss er regelmäßig die Kosten des Gegenanwaltes selbst bezahlen. Die Staatskasse übernimmt diese Kosten nicht! Somit verbleibt auch dem Prozesskostenhilfeberechtigten ein nicht unerhebliches Prozessrisiko.

In vielen Fällen übernimmt die Staatskasse auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder des eigenen Rechtsanwaltes nicht! Diese kann der Rechtsanwalt deshalb vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe gegenüber dem Mandanten geltend machen.

Vorauszahlungen
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG). Dies gilt auch für Prozesskostenhilfeanträge!

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Telefon- und E-Mail-Beratung bei neuen Mandanten ausnahmslos gegen Vorkasse erfolgt. Die Zahlungsmoral einiger Zeitgenossen lässt mir keine andere Wahl!

Rechtsschutzversicherungen


"Rechtsschutzversicherungen sind wie ein Regenschirm: Wenn man sie braucht sind sie oftmals nicht vorhanden."*

Grund hierfür sind nicht zuletzt die zahlreichen Risikoausschlüsse. Häufig sind wichtige Rechtsgebiete, wie z. B. die anwaltliche Vertretung in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Sinnvoll erscheint es, wenn die Versicherungspolice die Beratung sowie die anwaltliche Vertretung in arbeitsrechtlichen und verkehrsrechtlichen Angelegenheiten beinhaltet, da im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz, sowie bei der außergerichtlichen Vertretung in Arbeitsrechtssachen, auch für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts oder eines Beistandes besteht.

Bei Verkehrsrechtssachen übersteigen die Kosten gerade bei Bußgeldangelegenheiten schnell den Betrag des Bußgeldes.

Im Regelfall sollten Sie vorab in Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag erkunden, ob die Angelegenheit, in der Sie anwaltliche Hilfe benötigen auch versichert ist. Im Zweifel bringen Sie Ihren Vertrag mit zum Beratungsgespräch.

Selbstverständlich übernehme ich es auf Ihren Wunsch mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren. Dazu benötigen wir Ihre Versicherungsnummer sowie eine Vollmacht. Beachten Sie jedoch, dass ich Ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag letztlich nicht übernehmen kann. Sie bleiben deshalb auch im Falle meiner Mandatierung regelmäßig verpflichtet, Ihre Versicherung über den Stand der Angelegenheit zu informieren.

Durch diese Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung können Kosten entstehen, die ggf. von Ihnen, als dem versicherten Mandanten zu tragen sind!

Gut zu wissen:

Ihre Rechtsschutzversicherung ist nicht berechtigt, Ihnen die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwaltes vorzuschreiben. Vielmehr haben Sie in jedem Schadenfall das Recht, Ihren Anwalt selbst zu wählen.

Verlassen Sie sich nicht allein auf Auskünfte der Versicherungshotline. Konsultieren Sie lieber einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens vor Ort. Machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch!

Möchten Sie mehr über das Regulierungsverhalten und die Arbeitsweise einer Rechtsschutzversicherung erfahren, dann schauen Sie z. B. auf die Seite der Verbraucherzentrale oder der Stiftung Warentest (tw. kostenpflichtig).

Die obige Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Bitte beachten Sie auch den Haftungsausschluss! Weitere Informationen erteilen wir Ihnen gern auf Anfrage gern.

*)  Zitat aus: Mock, Peter - Gebührenrecht, S. 139, Rn. 517 (C. F. Müller 1998)