(c) Jens-Michael Eisenreich, Rechtsanwalt


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Konditionen:

    Honorare und Gebühren:

Ein gutes Mandatsverhältnis ist vor allem auf gegenseitigem Vertrauen gegründet. Ein besonders wichtiges Element ist dabei die Kostentransparenz. Was also kostet Sie der Gang zum Anwalt?

Die Abrechnung erfolgt in meiner Kanzlei grundsätzlich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die dort aufgeführten Gebühren sind Nettobeträge. Hinzu tritt grundsätzlich die jeweils geltende Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer. Diese beträgt derzeit 19 %.

Zeit- oder Pauschalhonorar

Möglich ist aber auch die Vereinbarung eines Zeithonorars

  =>   ab netto: 125,00 €/Stunde zzgl. 19 % MWSt. [= 148,75 € brutto]

oder eines auf dieser Grundlage zu vereinbarenden Pauschalhonorars (§ 4 RVG).

Mündlicher oder schriftlicher Rechtsrat soll seit dem 01.07.2006 in der Regel nur noch nach Abschluss einer Honorarvereinbarung erteilt werden. Wird keine Vereinbarung getroffen, rechne ich regelmäßig in analoger Anwendung von VV 2100 ff. RVG in der bis zum 30.06.2006 gültigen Fassung, unter Berücksichtigung von § 34 RVG ab.

§ 34 RVG (Beratung, Gutachten und Mediation)

 

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(Quelle:  http://www.bundesrecht.juris.de/rvg/index.html )

Die Vereinbarung geringerer als der gesetzlichen Gebühren ist dabei grundsätzlich unzulässig
(§ 49b Abs. 1 BRAO*). Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist auch nach dem 01.07.2008  grundsätzlich unzulässig und nur in Ausnahmefällen gestattet (§ 49 b BRAO; http://bundesrecht.juris.de/brao/__49b.html ).

 

    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):

In den meisten zivil-, verwaltungs- und arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem so genannten Gegenstands- oder Streitwert. In straf-, bußgeld- aber auch in vielen sozialrechtlichen Angelegenheiten gelten hingegen so genannte Rahmengebühren.

Hinzu treten können Auslagenerstattungen u. a. für Post- und Telekommunikationsentgelte, Schreibauslagen (Fotokopien), Reisekosten sowie Kosten Dritter (Gerichte, Sachverständige usw.).

Die Prozessvertretung im Zivilprozess mit mündlicher Verhandlung schlägt somit (bei einem Streitwert von 300,00 €) mit mindestens 164,25 € inkl. MwSt. zu Buche. Bei einem Streitwert von 3.000,00 € sind dann schon wenigstens 853,08 € zu verauslagen. Nicht eingerechnet ist dabei das Risiko, einen Prozess zu verlieren. In einem solchen Fall ist dann unter anderem auch der Rechtsanwalt des Gegners zu bezahlen. Dies verursacht in den genannten Beispielen zusätzliche Kosten in Höhe von 89,25 € bzw. 586,08 €. Hinzutreten können Gerichtskosten; Auslagen für Zeugen und Sachverständige u. s. w..

Für ein gewöhnliches Strafverfahren vor dem Strafrichter am Amtsgericht (eine Hauptverhandlung) sind durchschnittlich etwa 900,00 € inkl. MwSt. zu veranschlagen.

Sämtliche der obigen Angaben sind beispielhaft zu verstehen. In jedem Einzelfall bedarf die Bestimmung der Anwaltskosten bzw. des Prozessrisikos einer konkreten Berechnung.

Textfassungen der oben genannten Vorschriften können Sie auf der Seite der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) herunterladen.

Weitere Konditionen und Informationen erteilen wir Ihnen auf Anfrage gern

Rufen Sie uns an! Auskünfte zu Gebühren und Honoraren erfolgen selbstverständlich kostenfrei.


    Beratungs- und Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe:

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten einer anwaltlichen Beratung bzw. eines Rechtsstreites zu tragen, kann Beratungshilfe (BH) bzw. Prozesskostenhilfe (PKH) oder im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe (VKH) beanspruchen. Ggf. wird die Hilfe nur bewilligt, wenn Raten auf die voraussichtlich entstehenden Kosten gezahlt werden.

Antragsformulare sind in der Kanzlei und hier zum Download

   Beratungshilfe:    ->>> http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/beratungshilfe/index.php  <<<-
      Prozesskostenhilfe:         ->>> http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/index.php  <<<-

erhältlich.

Wenn Beratungs- oder Prozesskostenhilfe beantragt wird, muss gegenüber dem zuständigen Gericht vollständig Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie  familiäre Bindungen (Unterhaltspflichten oder -berechtigungen) erteilt werden. Sämtliche Angaben sind zu belegen bzw. nachzuweisen.

Ein Berechnungsprogramm finden Sie unter www.pkh-fix.de . PKH-fix ist gegenwärtig (07.02.2009) kostenlos.

Verbessern sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in einem Zeitraum von vier Jahren nach Prozessende kann dies zu Rückzahlungsforderungen der Staatskasse führen!


Darüber hinaus beachten Sie bitte folgende Hinweise:

            Beratungshilfe:

Beratungshilfeanträge sind vom Mandanten selbst bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zu stellen. Liegen die Vorraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, so erteilt das Gericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe. Dieser ist, nach Möglichkeit vor Durchführung der Beratung, dem Rechtsanwalt vorzulegen.

Der Rechtsanwalt kann dann seine Gebühren für die Beratung direkt mit der Staatskasse abrechnen. Zudem ist der Anwalt berechtigt, einen Eigenanteil in Höhe von 10,- €  (inkl. MwSt.) zu verlangen. Dieser Eigenanteil ist von dem Ratsuchenden persönlich und auf Verlangen vor Durchführung der Beratung zu bezahlen.

Prozesskostenhilfe & Beiordnung:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hängt nicht nur von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten ab. Voraussetzung ist weiterhin die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Auch darf das beabsichtigte Vorgehen nicht mutwillig erscheinen. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen.

Ob hinreichende Erfolgsaussicht besteht oder eine Sache mutwillig erscheint, darüber entscheidet das Gericht. Gegen ablehnende Entscheidungen sind Rechtsmittel möglich. Durch einen abschlägig beschiedenen Prozesskostenhilfeantrag können Kosten entstehen! Diese sind vom Antragsteller zu tragen. Der Rechtsanwalt kann für diese Kosten einen Vorschuss verlangen (§ ) RVG)!

Im Falle strafrechtlicher Verfolgung sieht das Gesetz keine Prozesskostenhilfe vor. Hier kommt bei Bestehen weiterer Voraussetzungen (vgl. § 140 StPO; http://bundesrecht.juris.de/stpo/__140.html ) nur die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht. Diese Voraussetzungen liegen bei "Bagatelldelikten", z. B. Ladendiebstahl, regelmäßig nicht vor!

Prozesskostenhilfe deckt grundsätzlich nur die Kosten des Gerichts ab. Die Gebühren des eigenen Anwalts sind nicht automatisch erfasst. Falls erforderlich, bewilligen die Gerichte jedoch auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist (z. B. bei der Stellung eines Scheidungsantrages).

Verliert der Prozesskostenhilfeberechtigte den Prozess, so muss er regelmäßig die Kosten des Gegenanwaltes selbst bezahlen. Die Staatskasse übernimmt diese Kosten nicht! Somit verbleibt auch dem Prozesskostenhilfeberechtigten ein nicht unerhebliches Prozessrisiko.

In den meisten Fällen übernimmt die Staatskasse die Reisekosten und Abwesenheitsgelder des Rechtsanwaltes nicht! Diese kann der Rechtsanwalt vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe gegenüber dem Mandanten geltend machen.


    Vorauszahlungen:

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG). Dies gilt auch für Prozesskostenhilfeanträge!

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Telefon- und e-mail-Beratung bei neuen Mandanten ausnahmslos gegen Vorkasse erfolgt. Die Zahlungsmoral einiger Zeitgenossen lässt mir keine andere Wahl!


    Rechtsschutzversicherungen:

"Rechtsschutzversicherungen sind wie ein Regenschirm: Wenn man sie braucht sind sie oftmals nicht vorhanden."²

Grund hierfür sind nicht zuletzt die zahlreichen Risikoausschlüsse. Häufig sind wichtige Rechtsgebiete, wie z. B. die anwaltliche Vertretung in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Im Regelfall sollten Sie sich vorab bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigen, ob die Angelegenheit, in der Sie anwaltliche Hilfe benötigen auch versichert ist. Selbstverständlich übernehmen wir auf Wunsch diese Aufgabe. Dazu benötigen wir Ihre Versicherungsnummer sowie eine Vollmacht.

Durch diese Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung können Kosten entstehen, die ggf. von dem versicherten Mandanten zu tragen sind!

Gut zu wissen: Ihre Rechtsschutzversicherung ist nicht berechtigt, Ihnen die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwaltes vorzuschreiben (gleiches gilt z. B. auch für Ihre Kfz-Haftpflicht- oder Kaskoversicherung). Vielmehr haben Sie in jedem Schadenfall das Recht, einen Anwalt Ihrer Wahl zu beauftragen.

Möchten Sie mehr über das Regulierungsverhalten und die Arbeitsweise Ihrer Rechtsschutzversicherung erfahren, dann schauen Sie ab und zu in den RSV-Blog. Hier beschreiben Anwaltskollegen ihre Erfahrungen beim Umgang mit Rechtsschutzversicherern.


Die obige Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Bitte beachten Sie auch den Haftungsausschluss!

Weitere Informationen erteilen wir Ihnen auf Anfrage gern.

Noch offene Fragen? Rufen Sie uns an! Auskünfte zu Gebühren und Honoraren erfolgen selbstverständlich kostenfrei.

 


*) Abkürzungen:

BRAGO = Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
BRAO    = Bundesrechtsanwaltsordnung
RVG      = Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

²) Zitat aus: Mock, Peter - Gebührenrecht, S. 139, Rn. 517 (C. F. Müller 1998)

 

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